§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der Verein trägt den Namen Musik lebt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
II. Der Verein hat seinen Sitz in 79669 Zell i./W.
III. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
I. Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung und Betreuung von jungen Musikern.
II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
III. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation von musikalischen Veranstaltungen, wie z. B. Jamsession im Jugendraum Riedichen, Tauschbörsen für Musiknoten und Instrumente, Treffen zum Austauschen von Musikerfahrung und Kultur.
§ 3 Selbstlosigkeit
I. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
II. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
I. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
II. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
III. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder, Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins ideell und finanziell fördern und unterstützen.
IV. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
V. Ehrenmitglieder haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitgliedschaft im Verein kann jede voll geschäftsfähige, natürliche oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
II. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu unterstützen.
III. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Verein finanziert sich des Weiteren durch Spenden und Erlöse aus vom Verein durchgeführten Veranstaltungen.
§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
II. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
III. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
IV. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung bis zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
V. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsauschluss zu den erhoben Vorwürfen zu äußern.
VI. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Organe des Vereins
I. Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
I. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
o Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
o Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
o Entlastung des Vorstands,
o (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
o über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
o Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
o den/die Kassenprüfer/in zu wählen, der/die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein darf.
II. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt eine Woche vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Einer schriftlichen Einladung steht eine Einladung per Email gleich.
III. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
o Bericht des Vorstands,
o Bericht des Kassenprüfers,
o Entlastung des Vorstands,
o Wahl des Vorstands (im Wahljahr),
o Wahl eines Kassenprüfers (im Wahljahr),
o Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
o Beschlussfassung über vorliegende Anträge
IV. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
V. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
VI. Der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
I. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
III. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Dreiviertel-Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
IV. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben.
V. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Vorstand
I. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
o ein/e Vorsitzende/r
o ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r
o ein/e Finanzbeauftragte/r (Kassenwart)
o ein/e Schriftführer/in
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wiederwahl Ihrer Nachfolger im Amt. Die Vorstandsämter können in Personalunion geführt werden.
II. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
III. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Finanzbeauftragte (Kassenwart) und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
IV. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen.
V. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Kassenprüfer
Durch die Mitgliederversammlung ist ein/e Kassenprüfer/in für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Der/die Kassenprüfer/in hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen. Der/die Kassenprüfer/in hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
I. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Riedichen.
II. Als Liquidatoren werden die sich im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Aufgrund einer Straßensperrung in Atzenbach wird der Verkehr zum Festival umgeleitet. Wir hoffen ihr findet trotz des kleinen Umwegs nach Riedichen und Rockt mit uns.
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